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NR. 5 - 1588 Februar 8 (Stift Tepl)

30. 6. 2011

NR. 5

1588 Februar 8 (Stift Tepl)

Abt Mathias (I.) Göhl (1585-1596), Prior Mathias Zimmerhackl 1), Subprior Mathias Khuer und der ganze Konvent des Stiftes Tepl übereignen dem Rat von Einsiedl das Gericht Rauschenbach, einen Teil des Dorfes Rojau (doch nur dessen halben Theil, so dahin gehörig), die Dörfer Kschiha, Paslas und Pfaffengrün sowie einige Höfe in Sanger-berg (sambt denen Mannschaften in Sangerberg) mit dem Halsgericht und der Grundruhr, und bestimmen, daß diese Dörfer bzw. Dorfteile nirgendwo anders Handel treiben, Kirchweih halten, Kindbettbier holen und Getreide verkaufen sollen als in Einsiedl. Fer-
ner genehmigen sie einen Jahrmarkt zu St. Galli (16. Oktober) und einen Wochenmarkt an jedem Donnerstag.

Zum Inhalt s. S. 217. — Die Urkunde ist nur durch ihre Bestätigung in der Urkunde Nr. 6 bekannt. Der angesprochene Teil des Dorfes Rojau ist der nach Einsiedl eingepfarrte, vermutlich der Teil westlich der Dorfstraße (der andere war bis ins 18. Jahrhundert nach Tepl eingepfarrt). Die genannten Höfe in Sangerberg sind sicher mit jenen sechs identisch, die noch 1654/55 zur Grundherrschaft Stift Tepl gehörten und der Pfarrei Einsiedl eingegliedert waren. Um welche Rechte es sich im Einzelnen handelte, geht aus der Urkunde nicht hervor, ausdrücklich genannt sind nur das Halsgericht und das Recht auf die Grundruhr, beides waren sehr einträgliche Privilegien: die Strafen zu Hand und Hals waren mit erheblichen Abgaben an den Inhaber des Gerichtes, also die Stadt Einsiedl, verbunden, und die Grundruhr war jene seltsame mittelalterliche Rechtsinstitution, daß alles, was z. B. durch einen Achsenbruch vom Wagen auf den Boden fällt (den Grund berührt, daher „Grundruhr“), dem Eigentümer des Bodens gehört, aber auch alles, was vom Wasser angeschwemmt wurde, gehört dem Grundeigentümer. Das hatte zur Folge, daß viele Grundherrschaften die Straßen durch ihr Gebiet planmäßig zerstörten, damit nur recht viele Wagenladungen auf diese Weise den Besitzer wechselten. Erst unter Abt Hieronymus Ambros (1741—1767) wurde dieses Recht im Stift Tepl grundsätzlich abgeschafft, vgl. Festschrift 1893, S. 181.

Die Bestimmung, daß die genannten Ortschaften nur in Einsiedl Handel treiben und Kirchweih halten dürfen, ferner das Recht auf einen wöchentlichen Markttag, förderte die Rolle Einsiedls als wirtschaftliches und gesellschaftliches Zentrum ganz erheblich. Die gesamte Urkunde ist als Belohnung seitens des Stiftes Tepl als Grundherrschaft für die Rückkehr Einsiedls zum katholischen Glauben anzusehen, vgl. Festschrift 1893, S. 145, und A. Zerlik, Stift Tepl IV, S. 262 (mit Hinweis, daß die Urkunde auch im Band I der Annales Teplenses, Nr. 215, überliefert ist). Zerlik führt ergänzend an, daß der Jahrmarkt ein zweitägiger war und an das Stift Tepl Marktgebühren gezahlt werden mußten.

NR. 5

1) Mathias Zimmerhackl als Prior bekannt von 1579 bis 1589, vgl. Festschrift 1893, S. 213.

 

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